Beim Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist es erforderlich, diese grundsätzlich gemäß dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei einer längeren Haltedauer kann unter Umständen ein steuerfreier Gewinn erzielt werden.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (wodurch die Abgeltungssteuer fällig wäre), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Dies ist vergleichbar mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerks, bei dem der erzielte Gewinn ebenfalls dem persönlichen Steuersatz unterliegt. Die Freigrenze hierfür beträgt jährlich 600 Euro. Wird die Kryptowährung länger als ein Jahr gehalten, kann unter Umständen auf den erzielten Gewinn keine Steuer erhoben werden.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Verkauf den Freibetrag von 600 Euro pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach geltendem Recht) nicht zu einer Steuerpflicht. Bleibt der Verkauf unterhalb der Freigrenze, ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der Steuererklärung abgeschlossen. Überschreitet der Verkauf den Freibetrag, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip (First in, first out). Das bedeutet, dass die zuerst erworbenen Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt erworbenen Kryptowährungen werden zuerst verkauft) wird von einigen Finanzämtern akzeptiert. Hierbei ist jedoch vorab unbedingt Rücksprache mit dem Finanzamt zu halten, ob dieses Verfahren für Kryptowährungen anerkannt wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn unterliegt der Besteuerung – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrages!
In der Steuererklärung sind Angaben zu den verkauften Kryptowährungen zu machen: Der Einkaufspreis, die Haltedauer und gegebenenfalls entstandene Kosten während des Haltens. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten abzüglich Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Werden die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch keine Steuer auf den erzielten Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Die Auslegung kann je nach Finanzamt unterschiedlich sein. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet und der gesamte Gewinn unterliegt der Besteuerung gemäß dem persönlichen Steuersatz, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Wer die Kryptowährungen länger als zehn Jahre behält.
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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Verkauf unterhalb des Freibetrags liegt, ist es ratsam, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Dadurch können unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage unterstellen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe verschwiegen wurden. Dies könnte zu aufwändigen und unangenehmen Steuerprüfungen führen. Die schrittweise und korrekte Angabe der Kryptobestände über Jahre hinweg hilft, den (ungerechtfertigten) Verdacht von sich zu lenken.
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